TwinSpace: Einverständnis der Eltern erforderlich?
Frage
Muss ich als Projektverantwortlicher die Eltern von Schülerinnen und Schülern zuvor um ihre Einwilligung bitten, wenn ich mit meinen Schülerinnen und Schülern den TwinSpace nutzen möchte?
Kurzantwort
TwinSpace: geschütztes soziales Netzwerk
Auch wenn der TwinSpace speziell auf die Bedürfnisse einer elektronischen Zusammenarbeit im Rahmen eines bestimmten Bildungsprojektes zugeschnitten ist, enthält er viele Elemente eines üblichen sozialen Netzwerks. So können Schülerinnen und Schüler im TwinSpace in ihrem Profil persönliche Informationen hinterlegen und auch ein Bild von sich hochladen. Hinzu kommt, dass die Schülerinnen und Schüler direkt vom Projektverantwortlichen im TwinSpace mit ihrem Namen als Nutzer angelegt werden und damit als Mitglied im TwinSpace erscheinen. Diese Informationen sind zwar regelmäßig nur für die an einem bestimmten Projekt beteiligten Personen einsehbar. Jedoch ist es zum einen möglichen, dass Gäste zu dem Projekt eingeladen werden. Zum anderen können bestimmte Bereiche des TwinSpace sogar für den Abruf durch jeden beliebigen Internetnutzer freigeschaltet werden.
Persönliche Daten nur mit Einwilligung erheben
Aufgrund der eben beschriebenen Funktionalität des TwinSpace sind wie bei jedem anderen sozialen Netzwerk auch insbesondere im Hinblick auf minderjährige Personen datenschutzrechtliche und persönlichkeitsschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. Vor allem dürfen persönliche Daten (die Gesetze sprechen exakt von personenbezogenen Daten) nur dann erhoben, verarbeitet (etwa gespeichert) oder sonst genutzt werden, wenn gesetzliche Bestimmungen dies ausdrücklich zulassen oder eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Gleiches gilt für Personenfotos, da Abbildungen von Personen ebenfalls deren Persönlichkeitsschutz unterfallen und für diesen entsprechende Regeln gelten. An diesem Grundprinzip hat sich auch in Zeiten von Facebook und Co. nichts geändert.
Persönliche Daten sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines Betroffenen. Hierzu gehören insbesondere der Vor- und Nachname, (Email)-Adressen, Telefonnummern, aber zum Beispiel auch Personenfotos, der Familienstand oder private Interessen.
Da es keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, die die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung persönlicher Daten für soziale Netzwerke per se erlauben, muss der Betroffene in einen entsprechenden Umgang mit seinen persönlichen Daten wirksam einwilligen. Eine wirksame Einwilligung kann hierbei aber nur angenommen werden, wenn die einwilligende Person von ihrem Entwicklungsstand her verstehen kann, welche Bedeutung einer solchen Einwilligung zukommt. Juristen sprechen insoweit von der notwendigen Einsichtsfähigkeit.
Volljährige Personen voll geschäftsfähig
Unproblematisch ist dabei die Einwilligung volljähriger Personen (ab Vollendung des 18. Lebensjahres), also auch von volljährigen Schülerinnen und Schülern. Diese Personen sind voll geschäftsfähig und daher auch im Hinblick auf eine Teilnahme am TwinSpace bzw. im Hinblick auf ihre persönlichen Daten alleine entscheidungsbefugt. Denn bei diesen Personen ist aufgrund der vollen Geschäftsfähigkeit zudem die Einsichtsfähigkeit zu unterstellen.
Für Kinder unter sieben Jahren gilt: Erziehungsberechtigte müssen einwilligen
Eindeutig ist die Rechtslage auch bei Personen vor Vollendung des 7. Lebensjahres. Diese sind nach dem Zivilrecht als geschäftsunfähig anzusehen und gelten daher unabhängig von ihrem persönlichen Entwicklungsstand auch als nicht einsichtsfähig. Somit können bei diesen Personen ausschließlich die Erziehungsberechtigten in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung persönlicher Daten einwilligen.
Zwischen sieben und 18 Jahren: Einsichtsfähigkeit individuell zu entscheiden
Bei Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen sieben und 18 Jahren ist die Frage der Einsichtsfähigkeit dagegen einzelfallabhängig, sodass theoretisch individuell bei jeder Schülerin und bei jedem Schüler überlegt werden müsste, ob sie oder er bereits verstehen kann was es bedeutet, wenn ihre oder seine persönlichen Daten im Rahmen des TwinSpace anderen Personen zugänglich sind. Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass der TwinSpace sehr stark auf schulische beziehungsweise Ausbildungsaspekte ausgerichtet ist und daher in wünschenswerter Art und Weise die Medienkompetenz von Schülerinnen und Schülern in einem behüteten Umfeld fördert. Insofern sind den Kindern und Jugendlichen gerade in Bezug auf die Teilnahme am TwinSpace weitergehende Entscheidungsrechte zuzugestehen als bei sonstigen allgemeinen – und insbesondere kommerziellen – Internetangeboten. Vor diesem Hintergrund sollte in der Regel bei Schülerinnen und Schülern zumindest ab Vollendung des 12. Lebensjahres von einer Einsichtsfähigkeit hinsichtlich der Verwendung ihrer Daten im Rahmen des TwinSpace ausgegangen werden können mit der Folge, dass deren Einwilligung in die Nutzung des TwinSpace ausreicht. Bei Schülerinnen und Schülern zwischen dem 7. und 12. Lebensjahr hat dies im Umkehrschluss zur Konsequenz, dass eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten in der Regel einzuholen ist.
Bei minderjährigen Schülern: Einwilligung der Erziehungsberechtigten emfpehlenswert
Unabhängig von diesen rechtlichen Fragen, sollte allerdings bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern vom Projektverantwortlichen überlegt werden, ob deren Erziehungsberechtigte nicht generell vor einer Nutzung des TwinSpace informiert werden. Denn nicht zuletzt aufgrund negativer Presseberichte über soziale Netzwerke werden bei vielen Eltern hinsichtlich dieser Netzwerke diffuse Ängste bestehen und diese bei einer fehlenden Informationen unter Umständen völlig zu Unrecht auf den TwinSpace übertragen. Hinzu kommt, dass der TwinSpace Funktionen wie eine Schülerecke bzw. einen Online-Chat vorsieht, welche ebenfalls von einigen Erziehungsberechtigten gegebenenfalls kritisch gesehen werden könnten. Im Rahmen einer solchen allgemeinen Information könnte dann zugleich eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten eingeholt werden.
Hier finden Sie eine Vorlage für eine Einwilligungserklärung zum Download.
Zusammenfassung
Bei Schülerinnen und Schülern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ist die Einholung einer Einwilligung für die Nutzung des TwinSpace dringend anzuraten (und bei Schülerinnen und Schülern unter 7 Jahren sogar zwingend). Bei Schülerinnen und Schülern zwischen 12 und 18 Jahren ist zumindest eine Information der Erziehungsberechtigten über die (geplante) Nutzung des TwinSpace sinnvoll.



